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Hinweise gemäß § 5 TMG

Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz
>> Das Sortenschutzrecht


Neue Pflanzensorten und deren Bezeichnungen können durch ein Sortenschutzrecht geschützt werden.
 
Voraussetzung für die Erlangung eines Sortenschutzrechts ist, dass die angemeldete Pflanzensorte neu, homogen, beständig und unterscheidbar ist sowie eine eintragungsfähige Sortenbezeichnung aufweist.
 
Die Schutzvoraussetzungen werden vom Bundessortenamt in Hannover u.a. durch den Anbau der unter Schutz zu stellenden Pflanzen geprüft.
 
Die Laufzeit des Sortenschutzrechts beträgt 25, in Ausnahmefällen 30 Jahre.
 
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